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Das in § 67 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zu-letzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), ge-nannte Gremium regelt die Geschäftsverteilung im Landesberufsgericht für Heilberufe für das Jahr 2011 wie folgt:

I.

Bei dem Landesberufsgericht für Heilberufe werden zwei Senate gebildet.

II.

Dem 1. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht  Prof. Dr.  W i l l e m s als Vorsitzender,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht  Dr.  B i c k  und
    Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  B a m b e r g e r
    als beisitzende Richter.
III.

Dem 2. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht  Dr.  L a u  als Vorsitzender,
  2. Richter am Oberverwaltungsgericht P e n t e r m a n n   und
    Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  S c h e m m e r
    als beisitzende Richter.
IV.

Im Verhinderungsfall vertreten sich wechselseitig:

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht  Prof. Dr.  W i l l e m s
    und Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht  Dr.  L a u
  2. Richter am Oberverwaltungsgericht  Dr.  B a m b e r g e r
    und Richter am Oberverwaltungsgericht P e n t e r m a n n ,
  3. Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr.  B i c k
    und Richter am Oberverwaltungsgericht  Dr.  S c h e m m e r .
V.

Die Geschäfte werden auf die beiden Senate wie folgt verteilt:

  1. Der 1. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Ärzte, auch soweit diese zugleich Angehörige weiterer Kammern nach § 1 des Heilberufsgesetzes sind, und Tierärzte.
  2. Der 2. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten, soweit nicht der 1. Senat zuständig ist.
VI.
  1. Die gemäß § 64 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Ärzte und Tierärzte werden dem 1. Senat zugewiesen.
  2. Die gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten werden dem 2. Senat zugewiesen.

Münster, den 7. Dezember 2010

Dr. Bertrams                                      Dr. Lau                                                        Prof. Dr. Willems

Präsident des OVG                            Vors. Richter am OVG                                 Vors. Richter am OVG